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Ausschreibungen Nationale Förderung

IB.SH Breitband-Förderdarlehen Unternehmen

Fördergeber: Land

Förderart: Darlehen

Förderberechtigte: Unternehmen

Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere

Förderbereich: Digitalisierung, Infrastruktur

Fördergebiet: Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage

IB.SH Breitband-Förderdarlehen Unternehmen

Ziel und Gegenstand

Das Land Schleswig-Holstein fördert die flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Internetanschlüssen.

Gefördert werden

  • die Errichtung von Next Generation Access-Netzen (NGA) mit einer Bandbreite von mindestens 30 MBit/s im Download sowie ausnahmsweise nach Einzelfallprüfung Netze der Grundversorgung mit mindestens 6 MBit/s im Download,
  • die Erstellung passiver Netze (vor allem Leerrohre, Kabel, PoP-Gebäude) sowie
  • die Erstellung aktiver Technik.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen im Bereich der Breitbandversorgung in Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Die EU-beihilferechtlichen, vergaberechtlichen, förderrechtlichen und gemeindewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden.

Die Finanzierung erfolgt partnerschaftlich mit einer Hausbank.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 50 Prozent des Fremdkapitalbedarfs, maximal EUR 10 Millionen pro Vorhaben.

Antragsverfahren

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu richten.

Quelle

Produktinformation der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Stand März 2024.

Wichtige Hinweise

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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