Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten (RückbauRL--Richtlinie)
Wenn Sie als Gemeinde Vorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Fördergeber: Land
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Kommunen
Förderbereich: Städtebau & Stadterneuerung, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie als Gemeinde Vorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kurzzusammenfassung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Gemeinde bei Rückbauvorhaben in Gebieten, die von Ihnen als Fördergebiet festgelegt worden sind.
Sie erhalten die Förderung für einzelne Rückbaumaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind und von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder auch Erbbauberechtigten der Gebäudegrundstücke durchgeführt werden. Dazu gehören
- die Freimachung von Wohnungen,
- der unmittelbare Rückbau (Kosten für den Abriss) und
- eine einfache Herrichtung des Grundstücks.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäudegrundstücke richten den Antrag auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die Gesamtmaßnahme an die zuständige Gemeinde.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen.
- Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen.
- Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
- Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen.
Nicht gefördert werden unter anderem
- der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes,
- Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen,
- der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und
- der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.
Antragstellung
Richten Sie Ihren Antrag für die Gesamtmaßnahme bitte bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.