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Ausschreibungen Nationale Förderung

Förderung des Fischereiwesens aus der Fischereiabgabe

Wenn Sie Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Unternehmen, Verbände/Vereinigungen

Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere

Förderbereich: Landwirtschaft & ländliche Entwicklung

Fördergebiet: Brandenburg

Wenn Sie Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Das Land Brandenburg unterstützt Sie mit Mitteln der Fischereiabgabe, wenn Sie Vorhaben durchführen, die dazu beitragen, das Fischereiwesen zu erhalten und zu entwickeln.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
  • Maßnahmen zur Fischbestandsentwicklung,
  • die Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und der Möglichkeiten zur Verhinderung von Fischkrankheiten,
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung sowie
  • Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit der Fischerei.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme, muss jedoch mindestens 250,00 EUR betragen.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • natürliche Person,
  • Personengesellschaft oder
  • juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts

mit Sitz in Brandenburg.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als förderfähiger Landesverband müssen Sie die Interessen der Berufs- und Angelfischerei des Landes Brandenburg vertreten. Als bundesweit tätiger Verband müssen Sie auch die binnenfischereilichen Interessen des Landes Brandenburg vertreten.
  • Die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sind vor Bewilligung nachzuweisen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen für Gewässer und Anlagen, sofern deren Träger oder Dritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gesetzlich verpflichtet sind, sowie
  • Maßnahmen, die auf den produktiven Bereich der Fischerei oder Aquakultur gerichtet sind.

Antragstellung

Maßnahmen zum Fischbesatz zur Erhaltung, zur Förderung und Gesunderhaltung und zur umfassenden Regulierung des Fischbestands sowie zur Verringerung der Ausbreitung von invasiven und/oder gebietsfremden Arten müssen Sie bis zum 30.04. eines Jahres beantragen.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag unter Verwendung der Antragsformulare beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ein.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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