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Ausschreibungen Nationale Förderung

Sportförderung in Bremen

Wenn Sie anerkannter bremischer Träger des Sports sind und Maßnahmen im Amateursport planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Verbände/Vereinigungen

Förderbereich: Kultur, Medien & Sport

Fördergebiet: Bremen

Wenn Sie anerkannter bremischer Träger des Sports sind und Maßnahmen im Amateursport planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Kurzzusammenfassung

Die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) unterstützt Sie, wenn Sie Maßnahmen vor allem im Amateursport planen.

Sie erhalten die Förderung aus Landesmitteln für

  • Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports,
  • Ehrenpreise für Sportveranstaltungen.

Sie erhalten die Förderung aus Mitteln der Stadtbürgerschaft für

  • den Behindertensport,
  • neben- und hauptberufliche Übungs- und Organisationsleiter,
  • Sportprogramme für Nichtmitglieder,
  • die Teilnahme an Meisterschaften,
  • überregionale Veranstaltungen in Bremen,
  • Ehrenpreise,
  • die Beschaffung von Geräten (im Ausnahmefall),
  • den Neu-, Aus- und Umbau sowie die Renovierung von Sportstätten,
  • die Bewirtschaftung von Sportstätten,
  • den Schwimmsport.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab.

Ihren Antrag auf Landesmittel richten Sie vor Beginn der Maßnahme über den Landessportbund Bremen an das Sportamt Bremen. Ihren Antrag auf Gewährung von Mitteln der Stadtgemeinde reichen Sie bis zum 31.1. eines Jahres ein.

Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann förderungswürdige Maßnahmen auch außerhalb dieser Richtlinien unterstützen.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Atragsberechtigt sind anerkannte bremische Träger des Sports im Sinne des Sportförderungsgesetzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um eine Maßnahme aus dem Bereich des Amateursports handeln.
  • Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter dürfen Dritte weder durch Äußerungen noch durch Gesten diffamieren. Auch darf ihr Erscheinungsbild keine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- oder sonst verfassungsfeindliche Einstellung zeigen.
  • Weitere Voraussetzungen hängen von der einzelnen Fördermaßnahme ab.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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