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Ausschreibungen Nationale Förderung

Richtlinie Berufliche Bildung – Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst und Hauswirtschaft

Wenn Sie überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende in der in Land-, Forst- und Hauswirtschaft durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Bildungseinrichtungen, Verbände/Vereinigungen

Förderbereich: Aus- & Weiterbildung

Fördergebiet: Sachsen

Wenn Sie überbetriebliche Lehrgänge für Auszubildende in der in Land-, Forst- und Hauswirtschaft durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen fördert Ihre Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, entsprechende ausbildungsintegrierende Studiengänge sowie die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmenden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je Teilnehmerin und Teilnehmer und Lehrgangswoche für

  • Cluster 1 (Traktoren – nur Bedienberechtigung und Landtechnik/ Druschfrüchte) EUR 264,00,
  • Cluster 2 (Maschinen und Geräte II, Ökologischer Landbau, Grundlagen der Landtechnik) EUR 386,00,
  • Cluster 3 (Bau- und Vegetationstechnik/die Bausteine GaLaBau, Erstellen von Belagsflächen, Bau und Bepflanzung einer Wasseranlage, Mauerbau und Natursteinbearbeitung) EUR 498,00;
  • Cluster 4 (Lehrgänge im Beruf Milchwirtschaftliche/r Laborant/in) EUR 1.731,
  • Cluster 5 (Lehrgänge im Beruf Milchtechnologe/in) EUR 2.181,
  • die notwendige auswärtige Unterbringung EUR 120,00.

Richten Sie bitte Ihren Antrag über das SAB-Förderportal an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Inhalte Ihrer Maßnahme müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein.
  • Sie führen Ihre Lehrgänge in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durch.
  • Die Teilnehmenden müssen mindestens 80 Prozent der Lehrgangstage besuchen.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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