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Ausschreibungen Nationale Förderung

Job4000 – Durchführungsgrundsätze zum Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwer behinderter Menschen

Wenn Sie in Hamburg Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen oder Schwerbehinderte aus einem Inklusionsbetrieb übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Antragsfrist: 31. Dezember 2026

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen

Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere

Förderbereich: Arbeit

Fördergebiet: Hamburg

Wenn Sie in Hamburg Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen oder Schwerbehinderte aus einem Inklusionsbetrieb übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Das Land Hamburg unterstützt Sie als Arbeitgeber, wenn Sie besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen.

Sie werden gefördert, wenn Sie

  • für besonders betroffene Schwerbehinderte neue Arbeitsplätze schaffen,
  • ihnen den Wechsel aus einem Inklusionsbetrieb in einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes ermöglichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der zweijährigen Eingliederungszuschüsse beträgt je Förderjahr 30 Prozent des Bruttolohnes.

Für den Wechsel aus Inklusionsbetrieben erhalten Sie 2 Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss über 50 Prozent des Bruttolohns inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Integrationsamt Hamburg.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Arbeitgeber in Hamburg.

Die geförderten Arbeitsplätze müssen

  • auch nach Ablauf der Förderung erhalten bleiben,
  • die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Unternehmen erhöhen.

Sie können die Förderung auch für Teilzeit-Arbeitsplätze erhalten. Die Wochenarbeitszeit muss dafür mindestens 15 Stunden umfassen und der Arbeitsplatz muss sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden.

Sie müssen

  • hauptsächlich gesetzliche Leistungen in Anspruch nehmen,
  • den Mindestlohn sicherstellen,
  • die Zuschüsse bis zum 31.12.2036 abrufen.

Bei neuen Arbeitsplätzen muss der zuständige Reha-Träger mindestens 2 Jahre lang Eingliederungszuschüsse gewähren.

Antragstellung

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12.2026 ein.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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