Investive Förderung von Familieneinrichtungen
Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen für Familieneinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Fördergeber: Land
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Kommunen, Verbände/Vereinigungen
Förderbereich: Gesundheit & Soziales
Fördergebiet: Thüringen
Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen für Familieneinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur von Familieneinrichtungen, die die Bedürfnisse von Familien an Beratung, Bildung und Erholung berücksichtigt.
Sie erhalten die Förderung für
- Neu- oder Erweiterungsbauten, Aus- oder Umbauten, Sanierung und Modernisierung von Einrichtungen sowie
- Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Familieneinrichtungen.
Als Familieneinrichtungen zählen
- Familienferienstätten,
- Einrichtungen der Familienhilfe, wie
- Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen,
- Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen,
- Familienzentren oder
- Mehrgenerationenhäuser.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Die Bagatellgrenze für bauliche Maßnahmen beziehungsweise Modernisierung beträgt EUR 15.000 brutto, die Bagatellgrenze für technische und inventarmäßige Ausstattung beträgt EUR 5.000 brutto.
Grundsätzlich müssen Sie für das Folgejahr geplante Vorhaben vor Planungsbeginn und Antragstellung bis zum 30.9. des laufenden Jahres bei dem zuständigen Ministerium für Familienförderung anmelden.
Werden Sie zur Antragstellung aufgefordert, können Sie Ihren Antrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Baubeginn schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind freie gemeinnützige und kommunale Träger.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Neu- und Erweiterungsbauten barrierefrei gestalten.
- Die Einrichtung muss normalerweise Ihr Eigentum sein oder Sie sind erbbauberechtigt.
- Sie müssen die jeweiligen fachlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb beachten.
- Der kommunale Träger muss an der Förderung beteiligt sein.
Nicht gefördert werden
- Vorhaben privater gewerblicher Träger,
- Vorhaben der Bauunterhaltung.
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.