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Ausschreibungen Nationale Förderung

Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)

Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen

Förderbereich: Gesundheit & Soziales, Infrastruktur

Fördergebiet: Sachsen

Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Dazu gehören insbesondere

  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
  • besondere Wohnformen für erwachsene Menschen mit Behinderungen (einschließlich Außenwohngruppen),
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Förder- und Betreuungsbereiche sowie
  • sonstige Einrichtungen, Dienste und Angebote (zum Beispiel tagesstrukturierende Angebote, Beratungsstellen, Sozialpsychiatrische Dienste, niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote sowie Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von Menschen mit seelischen Behinderungen am Arbeitsleben).

Sie erhalten die Förderung für

  • Neubau, Sanierung, Modernisierung und Instandsetzung der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie
  • die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Förderung beträgt maximal 80 %, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung soll mindestens 5.000 EUR, bei kommunalen Körperschaften 10.000 EUR betragen.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung.

Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt.

Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt, der Kommunale Sozialverband Sachsen sowie gegebenenfalls der zuständige Leistungsträger bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu.

Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen.

Sie müssen

  • Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder
  • Inhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein.

Bei Kleinmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 200.000 EUR kann eine Förderung auch bei einem Mietverhältnis erfolgen, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 % an der Finanzierung beteiligen. Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung. Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei mindestens 10 %.

Bestehen Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.

Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragstellung

Richten Sie Ihren Förderantrag bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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