Freiwilliges Soziales Jahr in Schleswig-Holstein (FSJ-Richtlinie)
Wenn Sie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Fördergeber: Land
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Verbände/Vereinigungen
Förderbereich: Gesundheit & Soziales
Fördergebiet: Schleswig-Holstein
Wenn Sie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ).
Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachkosten zum Aufbau von Plätzen für Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen Jahr sowie zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 100,00 pro Monat und tatsächlich tätiger Freiwilliger/tätigem Freiwilligen (Teilnehmerpauschale).
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 1.6. eines Haushaltsjahres an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) in Schleswig-Holstein zugelassen sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und einen angemessenen Eigenanteil erbringen.
- Sie müssen Plätze in einer der folgenden Einrichtungen zur Verfügung stellen:
- Einrichtung der Wohlfahrtspflege,
- Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
- Einrichtung der Gesundheitspflege,
- Einrichtung der Kultur und Denkmalpflege,
- Einrichtung des Sports.
- Sie müssen ausreichend Fachkräfte für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen zur Verfügung stellen. Diese müssen einen pädagogischen (möglichst sozialpädagogischen) Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluss haben, zeitnah erreichbar sein und den Freiwilligen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
- Sie müssen die Zahlung eines Taschengeldes von in der Regel mindestens 40 Prozent des Maximalbetrages von 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze an jeden Freiwilligen gewährleisten.
- Sie müssen den Einsatzstellen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die Betreuung der Freiwilligen sowie die Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde durch die pädagogischen Fachkräfte sicherstellen.
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.