Förderung zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt nach §§ 2, 3 FFG--Filmförderungsgesetz
Fördergeber: Bund
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Existenzgründer/innen, Hochschulen, Privatpersonen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen
Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere
Förderbereich: Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet: Bundesweit
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)
vom: 23.12.2024
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
BGBl. Teil I Nr. 451 vom 30.12.2024
Weblink zum Gesetz
Richtlinie für die Förderung zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt nach §§ 2, 3 FFG--Filmförderungsgesetz
(§§ 2 und 3 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG))
vom: 20.03.2025
Filmförderungsanstalt
? Bundesanstalt des öffentlichen Rechts ?
Anträge können fortlaufend digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal gestellt werden (siehe weiterführende Links). Sie sind rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor der geplanten Projektdurchführung (Projektbeginn) zu stellen.
Weblink zur Förderrichtlinie
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.