Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für und zur Verbreitung von Kenntnissen über landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Rheinland-Pfalz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Fördergeber: Land
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Kommunen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen
Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere
Förderbereich: Landwirtschaft & ländliche Entwicklung
Fördergebiet: Rheinland-Pfalz
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für und zur Verbreitung von Kenntnissen über landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Rheinland-Pfalz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kurzzusammenfassung
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei Marketingmaßnahmen, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und die Verbreitung von Kenntnissen über Lebensmittel und Ernährung bei den Verbrauchern unterstützen.
Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:
- Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen sowie
- Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie können den Zuschuss degressiv gestaffelt über einen Zeitraum von 3 Jahren beziehen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde. Das ist bei
- Maßnahmen nach dem Milch- und Fettgesetz: die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Maßnahmen zum Weinbau: die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
- allen weiteren Maßnahmen: das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationen-und- Lieferketten-Gesetz,
- Erzeugerzusammenschlüsse nach dem GAK-Gesetz,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- Schutzgemeinschaften über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,
- Vereinigungen gemäß des Milch- und Fettgesetzes,
- Marketing- und Absatzförderungseinrichtungen,
- Gemeinden und Regionalinitiativen,
- berufsständische Verbände und Institutionen sowie
- Verbände und Institutionen des Verbraucherschutzes und der Ernährungsbildung.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Erzeugergruppierungen oder sonstige Organisationen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der KMU-Definition der EU erfüllen.
- Ihre Maßnahmen müssen Informationen zur Produktqualität, zu ernährungsphysiologischen Aspekten, zu saisonalen oder regionalen Besonderheiten, zu Anbau, Ernte und Verarbeitung liefern.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Investitionen und Personalkosten, falls sie nicht dem Förderzweck dienen sowie
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien.
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.