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Ausschreibungen Nationale Förderung

Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V--Mecklenburg-Vorpommern)

Wenn Sie Maßnahmen im ländlichen Raum planen, die dessen Entwicklung als Lebens- und Arbeitsraum fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Status: Förderprogramm ausgelaufen

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen

Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere

Förderbereich: Infrastruktur, Landwirtschaft & ländliche Entwicklung, Regionalförderung

Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Maßnahmen im ländlichen Raum planen, die dessen Entwicklung als Lebens- und Arbeitsraum fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume.

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 erhalten Sie die Förderung fürIm Rahmen des GAP-Strategieplans 2023–2027 für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sie die Förderung für

  • Flurbereinigung und Flurneuordnung,
  • dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen,
  • Dorfentwicklung,
  • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
  • kleine touristische Infrastruktureinrichtungen.

Auf Basis der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) werden gefördert:

  • Dorfentwicklung (öffentliche Träger),
  • Flurbereinigung und Flurneuordnung (nicht investive Ausführungskosten).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung hängt von Ihrem Vorhaben und Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller ab.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis 31. August eines Jahres an die zuständige Bewilligungsbehörde. Diese richtet sich nach Lage des Fördergebietes.

Innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist dies die örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde. Außerhalb dieser Gebiete ist dies der zuständige Landrat. Wenn der Landrat für den antragstellenden Landkreis handelt, ist dies das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die das jeweilige Vorhaben durchführen, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre investive Maßnahme wird nur gefördert, wenn die Zuwendung 5.000 EUR überschreitet und Sie die Maßnahme in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durchführen.
  • Falls Ihr Vorhaben eine Baumaßnahme umfasst, verfügen Sie über eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist.
  • Ihr Vorhaben dient der Umsetzung eines anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder ist Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (mit Ausnahme von nicht investiven Ausführungskosten für Flurbereinigung und Flusneuordnung).
  • Beachten Sie bitte darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Förderbereichs.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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