Index › EU-Ausschreibungen › foerderrichtlinie-ausgleichszulage-rl-azl-2015
Ausschreibungen Nationale Förderung

Förderrichtlinie Ausgleichszulage (RL AZL/2015)

Wenn Sie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Kulturlandschaft sowie zur Erhaltung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Unternehmen

Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere

Förderbereich: Landwirtschaft & ländliche Entwicklung

Fördergebiet: Sachsen

Wenn Sie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Kulturlandschaft sowie zur Erhaltung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Das Land Sachsen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Maßnahmen zur Sicherung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten.

Die Förderung erhalten Sie für im Freistaat Sachsen gelegene landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen.

In voller Höhe erhalten Sie die Ausgleichszulage für höchstens 85 Hektar. Für weitere Flächen reduziert sich die Förderung um durchschnittlich 5 Prozent.

Ihren Antrag stellen Sie bis zum 15.5. beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind:

  • natürliche Personen,
  • Personengesellschaften und
  • juristische Personen,

die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Betriebssitz in Sachsen sind.

Sie müssen aktiv Landwirtschaft betreiben.

Sie müssen im Antragsjahr mindestens 3 Hektar Fläche in benachteiligten Gebieten im Freistaat Sachsen bewirtschaften.

Die Mindestschlaggröße der beantragten Flächen beträgt 0,3 Hektar.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

Alle Tags