Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)
Wenn Sie innovative Vorhaben in den Bereichen Wohnungsbau und Städtebau planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Fördergeber: Bund
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Unternehmen
Unternehmensgröße: große Unternehmen, kleine, Kleinstunternehmen, mittlere
Förderbereich: Forschung & Innovation (themenspezifisch), Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet: Bundesweit
Wenn Sie innovative Vorhaben in den Bereichen Wohnungsbau und Städtebau planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Kurzzusammenfassung
Der Bund unterstützt innovative Planungen und Maßnahmen im Wohnungsbau und Städtebau.
Gefördert werden:
- die wissenschaftliche Begleitung von Planungs- und Bauvorhaben (Modellvorhaben),
- Fachgutachten,
- Initiativen und Fachveranstaltungen sowie
- die Dokumentation guter Beispiele.
Die Themen werden gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium definiert und mit den Ländern abgestimmt.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der einzelnen Maßnahme und kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von gesonderten Ausschreibungen. Bewerbungen für Modellvorhaben können Sie beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einreichen.
Antragsberechtigte und Voraussetzungen
Die Förderung des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaus ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt im Bereich der Modellvorhaben sind Akteure des Wohnungsbaus und Städtebaus.
Als Antragsteller müssen Sie sich in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland bewerben.
Weitere Informationen
Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank
Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.