Index › EU-Ausschreibungen › erhaltung-von-kulturdenkmalen
Ausschreibungen Nationale Förderung

Erhaltung von Kulturdenkmalen

Wenn Sie ein Kulturdenkmal besitzen und Erhaltungsmaßnahmen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Kommunen, Öffentliche Einrichtungen, Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen

Förderbereich: Kultur, Medien & Sport, Städtebau & Stadterneuerung

Fördergebiet: Schleswig-Holstein

Wenn Sie ein Kulturdenkmal besitzen und Erhaltungsmaßnahmen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Sicherung und dem Erhalt von Kulturdenkmalen.

Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen erhalten:

  • unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen,
  • Erhaltungsmaßnahmen (handwerkliche Leistungen) an genutzten Kulturdenkmalen,
  • Erneuerung/Rekonstruktion historischer Bauteile,
  • Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Gründenkmalen,
  • Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen sowie deren künstlerischer Ausstattung,
  • Gutachten, Bauaufnahmen, Dokumentationen entsprechend den denkmalfachlichen Vorgaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 30.6. des laufenden Haushaltsjahres an das Landesamt für Denkmalpflege.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Eigentümerin und Eigentümer, Besitzerin und Besitzer oder Verfügungsberechtige und Verfügungsberechtigter von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre zu fördernde Maßnahme muss im erheblichen Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen.
  • Sie müssen die Finanzierung der Gesamtmaßnahme sicherstellen.
  • Fördermittel der EU, des Bundes und von Dritten müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen.
  • Sie dürfen mit der zu fördernden Maßnahme erst beginnen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
  • Bei denkmalschutzbedingten Baumaßnahmen müssen Sie die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligen.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

Alle Tags