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Ausschreibungen Nationale Förderung

Förderung zur Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Wenn Sie Umbaumaßnahmen planen, die den speziellen Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Bewohnerinnen und Bewohner gerecht werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergeber: Land

Förderart: Zuschuss

Förderberechtigte: Privatpersonen

Förderbereich: Gesundheit & Soziales, Wohnungsbau & Modernisierung

Fördergebiet: Sachsen

Wenn Sie Umbaumaßnahmen planen, die den speziellen Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Bewohnerinnen und Bewohner gerecht werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als Eigentümerin und Eigentümer oder Mieterin und Mieter bei Maßnahmen, mit denen gemieteter und selbstgenutzter Wohnraum an die speziellen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Bewohnerinnen und Bewohnern angepasst wird.

Die Förderung erhalten Sie für erforderliche Maßnahmen, um die Nutzung des Wohnraums für in ihrer Mobilität eingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner oder für im Haushalt lebende, in ihrer Mobilität eingeschränkte Angehörige zu ermöglichen oder zu verbessern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 4.000 EUR und bei rollstuhlgerechtem Umbau maximal 10.000 EUR.

Beziehen Sie persönlich oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, können Sie einen Zuschuss in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten erhalten. Die Höhe des Zuschusses beträgt dabei maximal 5.000 EUR und bei rollstuhlgerechtem Umbau maximal 12.500 EUR.

Hinweis: Für alle Anträge ab Antragseingang 18.03.2026 gelten folgende neue Förderbedingungen:

  • Es gelten Einkommensgrenzen statt Wohnflächengrenzen. Das heißt, dass für die Förderung die Höhe des Einkommens maßgeblich ist.
  • Alleinlebende dürfen die Einkommensgrenze von 40.000 EUR, Zwei-Personen-Haushalte von 60.000 EUR, nicht überschreiten.
  • Ein Mindestförderbetrag von 1.500 EUR wurde eingeführt.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses sowie
  • gegenwärtige oder zukünftige, bereits rechtlich gebundene Mieterinnen und Mieter oder Nutzerinnen und Nutzer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei der Umsetzung der Maßnahme müssen Sie sich an den technischen Regeln des Kapitels 5 der DIN 18040-2 orientieren. Können Sie das Ziel Ihres Vorhabens durch alternative Maßnahmen einfacher erreichen, können Sie dafür eine Förderung erhalten.
  • Sie selbst oder eine in Ihrem Haushalt lebende Angehörige oder ein Angehöriger müssen voraussichtlich dauerhaft in der Mobilität eingeschränkt sein. Sie müssen glaubhaft machen, dass die Wohnraumanpassung aufgrund Ihrer Einschränkungen notwendig ist.
  • Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ist begrenzt. Die Summe der positiven Einkünfte Ihres Haushalts darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese betragen bei Haushalten mit einem Erwachsenen 40.000 EUR und bei Haushalten mit zwei Erwachsenen 60.000 EUR. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Grenze um 10.000 EUR. Die Einkommensgrenze gilt als erfüllt, wenn Sie selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Wohngeld beziehen.
  • Der Zugang zum Gebäude und zur Wohnung muss trotz der Einschränkung der Mobilität möglich sein.
  • Ihre geplanten Maßnahmen müssen geeignet sein, die bestehenden Nutzungseinschränkungen des Wohnraums zu beseitigen. Dafür benötigen Sie eine Bestätigung der zuständigen Stelle.
  • Als Mieterin oder Mieter müssen Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen einholen. Außerdem müssen Sie eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters vorlegen, dass bei Ihrem Auszug ein Rückbau der geförderten Umbaumaßnahmen nicht erforderlich ist.
  • Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für den betreffenden Wohnraum bereits eine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt wurde. Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für einen erstmaligen Antrag auf rollstuhlgerechten Wohnraumumbau.

Antragstellung

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Hinweis: Um eine Förderung zu erhalten, dürfen Sie erst nach Eingang Ihres Antrages bei der SAB--Sächsische Aufbaubank mit Ihrem Vorhaben beginnen. Lösen Sie den Auftrag bei einem Handwerker erst nach Einreichung des Antrages verbindlich aus.

Weitere Informationen

Vollständige Informationen und Richtlinie in der Förderdatenbank


Quelle: Förderdatenbank des Bundes — Rechteinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Texte lizenziert unter CC BY-ND 4.0. Auszug in unverändertem Wortlaut; Kategorien und Einordnung durch FundScout.EU. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die verlinkte Originalseite.

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